
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen - der MULTIFILM® Sonnen- und Blendschutz GmbH, Limbach-Oberfrohna
1. |
Geltung |
1.1. |
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Multifilm GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. |
1.2. |
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. |
2. |
Vertragsabschluss |
2.1. |
Der Verkäufer ist ein Unternehmen, welches Sonnen- und Blendschutz für Fenster und Fassaden fertigt. Hierzu übermittelt der Auftraggeber dem Verkäufer die erforderlichen Angaben auf dem Bestellblatt, welches der Verkäufer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt oder ein Vertreter des Verkäufers ermittelt das erforderliche Aufmaß vor Ort. Daraufhin erstellt der Verkäufer eine Auftragsbestätigung, welche alle für den Vertrag relevanten Daten enthält. Diese Auftragsbestätigung übermittelt der Verkäufer dem Auftraggeber. Widerspricht der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich nach Zugang des Schreibens, gilt der Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Inhalt als geschlossen. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. |
2.2. |
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der auf dem Bestellblatt eingetragenen Daten; eine Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Verkäufer erfolgt ausdrücklich nicht. Eine etwaige fehlerhafte Anfertigung aufgrund von Falschangaben durch den Auftraggeber gelten daher nicht als Mangel. Dies gilt nicht, wenn ein Vertreter des Verkäufers die Maße falsch ermittelt und an den Verkäufer übermittelt hat. |
2.3. |
Die Anfertigung der durch den Auftraggeber bestellten Ware beginnt unmittelbar nachdem der Vertrag zustande gekommen ist. Sollte der Auftraggeber Änderungen nach Vertragsabschluss wünschen, so behält sich der Verkäufer vor, etwaig daraus entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. |
2.4. |
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist die schriftliche Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart. |
2.5. |
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail. |
2.6. |
Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. |
2.7. |
Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände unverzüglich vollständig an den Verkäufer zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. |
3. |
Preise und Zahlung |
3.1. |
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. |
3.2. |
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). |
3.3. |
Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. |
3.4. |
Bei einem Auftragsvolumen von 25.000,00 EUR bis 75.000,00 EUR hat der Auftraggeber ein Drittel des Gesamtpreises bei Bestellung und den Rest innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu bezahlen, weil er durch die Produktion der maßgefertigten Ware in Vorleistung zu gehen hat. Dies gilt auch, wenn das Auftragsvolumen mehr als 75.000,00 EUR beträgt; in diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, die Vorlage einer Bankbürgschaft über zwei Drittel des Gesamtpreises vor Auslieferung zu fordern. |
3.5. |
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. |
3.6. |
Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. |
4. |
Lieferung und Lieferzeit |
4.1. |
Lieferungen erfolgen ab Werk. |
4.2. |
Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. |
4.3. |
Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. |
4.4. |
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. |
4.5. |
Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
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4.6. |
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. |
4.7. |
Unsere Lieferverpflichtungen erlöschen ersatzlos, soweit und sofern gesetzliche Verbote für die Ausfuhr der bestellten Ware auf Grundlage von nationalen oder internationalen Gesetzen bestehen. |
5. |
Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme |
5.1. |
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Limbach-Oberfrohna, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. |
5.2. |
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Die in Preislisten und Katalogen angegebenen Preise verstehen sich ohne Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe. |
5.3. |
Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise schließen die notwendige Verpackung oder den notwendigen Schutz ein, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen des Liefergegenstandes auf dem Weg zu dem im Vertrag festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. Über die notwendige Normalverpackung hinausgehende Spezialverpackungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. |
5.4. |
Die in Preislisten und Katalogen des Verkäufers angegebenen Preise verstehen sich ohne Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe. |
5.5. |
Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Transportkosten trägt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. |
5.6. |
Der Verkäufer schließt stets eine Transportversicherung auf Kosten des Auftraggebers ab. Der Auftraggeber kann die Transportversicherung auf seine Gefahr ablehnen. |
5.7. |
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. |
5.8. |
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
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6. |
Gewährleistung, Sachmängel |
6.1. |
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 364a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. |
6.2. |
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. |
6.3. |
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. |
6.4. |
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. |
6.5. |
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt. |
6.6. |
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. |
6.7. |
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. |
6.8. |
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Montage, Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. |
6.9. |
Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nicht in Bezug auf Mängel, die auf dem vom Auftraggeber gelieferten Material oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. Ferner bestehen keine Mängelansprüche in Bezug auf Material- und / oder Fabrikationsmängel von Zulieferungen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind oder nicht während der Produktion feststellbar sind und deren mögliches Auftreten dem Auftraggeber aufgrund seiner Kenntnisse über die herzustellenden Produkte bekannt sind. Dies gilt insbesondere für Spannungen in den eingesetzten Behangmaterialien. |
7. |
Schutzrechte |
7.1. |
Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. |
7.2. |
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. |
7.3. |
Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. |
8. |
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens |
8.1 |
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. |
8.2. |
Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. |
8.3. |
Soweit der Verkäufer gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers. |
8.4. |
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von max. 5% des Auftragsvolumens je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. |
8.5. |
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. |
8.6. |
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. |
8.7. |
Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. |
9. |
Eigentumsvorbehalt |
9.1. |
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). |
9.2. |
Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. |
9.3. |
Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. |
9.4. |
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. |
9.5. |
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Verkäufer oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. |
9.6. |
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. |
9.7. |
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer. |
9.8. |
Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer. |
9.9. |
Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers– insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. |
10. |
Besondere Bestimmungen für Folienverlegung |
10.1. |
Die vom Verkäufer genannten Preise sind mengenbezogen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufmaß. Die Preise beinhalten Lieferung und Verlegung von Folien sowie die Reinigung normal verschmutzter Fensterscheiben. Bei Mehr- bzw. Minderleistungen ändert sich der Quadratmeter-Preis entsprechend der gültigen Preisliste. Aufschläge beim Aufmaß untypischer Fensterformen: Dreiecksflächen und runde Fenster plus 25 Prozent, halbrunde Fenster und Trapezfenster = größte Breite mal größte Höhe. Fensterflächen mit einem Seitenmaß unter 50 cm werden plus 12 Prozent berechnet, mit beiden Seitenmaßen jeweils unter 50 cm mit plus 25 Prozent berechnet. Bei Flächen <0.01 qm wird nach Aufwand berechnet. |
10.2. |
Anfallende Arbeiten über die angebotenen Positionen hinaus werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Diese Arbeiten sind z. B. Entfernen von Aufklebern von der Fensterscheibe, Demontage und Montage von Rollos, Glasleisten, Demontage von Fensterflügeln, Entfernen von Gegenständen vor den Fensterbereichen |
10.3. |
Eventuell erforderliche Gerüste / Hubwagen sind vom Auftraggeber zu stellen, andernfalls können sie gegen Berechnung der Aufwendungen vom Verkäufer beschafft werden. |
10.4. |
§ 6 gilt insoweit mit folgender Abweichung: Auf Funktion und Haltbarkeit der Folien in Bezug auf Abblättern, Spalten und UV-Stabilität übernimmt der Verkäufer bei innen verlegten Folien fünf Jahre und bei außen verlegten Folien zwei Jahre Gewähr. |
10.5. |
Speziell wärmegedämmte Scheiben und Drahtglasscheiben dürfen nur von außen mit getönten Folien beschichtet werden. Verbundsicherheitsgläser (VSG) dürfen nicht mit absorbierenden Folien beschichtet werden. Der Auftraggeber hat deshalb den Verkäufer in der schriftlichen Auftragserteilung darüber zu informieren, ob speziell wärmegedämmte Scheiben, Drahtglasscheiben oder VSG vorhanden sind. Unterbleibt diese Information, können bei auftretenden Schäden weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. |
10.6. |
Herstellungsbedingt kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass in der Luft befindliche Staub- und Schmutzpartikel zwischen Folie und Glas eingeschlossen werden. Bei der Verlegung von starken Folien ist es ebenfalls normal, dass auf Grund von Wasserfilmresten milchige Stellen oder Wasserblasen auftreten können. Diese in die Folie eingeschlossene Feuchtigkeit diffundiert von allein durch die Folie hindurch. Milchige Stellen verschwinden meist binnen weniger Tage, Wasserblasen bis zum Ende der Austrockenzeit. Die Flecken sind später nicht mehr sichtbar. Das Auftreten von derartigen anfänglich sichtbaren Flecken ist kein Fehler der Folie oder Folienverlegung. Ein Einbehalt des Rechnungsbetrages oder eines Teilrechnungsbetrags unter Bezug auf diese Flecken oder eingeschlossene Partikel ist unzulässig. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn Fensterscheiben bereits unter Spannung im Fensterrahmen eingebaut sind oder waren. Alle Fensterfolien unterliegen in der Herstellung geringen Fertigungstoleranzen. Fertigungen innerhalb dieser Toleranzen stellen daher ebenfalls keinen Mangel dar, der Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte auslösen könnte. |
11. |
Schlussbestimmungen |
11.1. |
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Hohenstein-Ernstthal (Amtsgericht) / Zwickau (Landgericht) oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Hohenstein-Ernstthal (Amtsgericht) / Zwickau (Landgericht) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. |
11.2. |
Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht. |
11.3 |
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. |
11.4. |
Der Verkäufer weist daraufhin, dass er die Daten des Auftraggebers zum Zweck der Auftragsabwicklung speichern wird. |
Gültig ab 08/2025 |